Architektenrecht Nürnberg – Honorar, Haftung und Planungsfehler
Architekten und Ingenieure haften für Planungs- und Überwachungsfehler – und haben gleichzeitig starke Honoraransprüche. Wir vertreten Bauherren und Planer bei Honorarstreitigkeiten, Haftungsfragen und Vertragsgestaltung. Typische Mandate: HOAI-Honorar durchsetzen, Planungsfehler geltend machen, Haftungsverteidigung, Kostenüberschreitung, Herausgabe von Plänen.
Honorarrecht: HOAI und Vertragsfreiheit
Die HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) regelt die Mindestsätze für Planungsleistungen. Seit dem EuGH-Urteil 2019 sind die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze EU-rechtlich nicht mehr zwingend – aber sie bleiben ein wichtiger Orientierungsrahmen. Für Architekten bedeutet das: – Honorarvereinbarungen unterhalb der HOAI-Mindestsätze sind grundsätzlich möglich, aber riskant – Fehlt eine wirksame Honorarvereinbarung, kann der Basishonorarsatz der HOAI gelten – Bei geänderten oder zusätzlichen Leistungen entstehen zusätzliche Honoraransprüche
Für Architekten: Honorar durchsetzen
In drei Konstellationen können Architekten mehr Honorar verlangen als vereinbart: – Keine wirksame Honorarvereinbarung: Wenn keine Vereinbarung in Textform existiert, gilt der Basishonorarsatz der HOAI – der über einer zu niedrig vereinbarten Pauschale liegen kann. – Geänderte oder zusätzliche Leistungen: Der Bauherr ändert die Planung, verlangt Umplanungen oder zusätzliche Varianten – das begründet zusätzliche Honoraransprüche, wenn Sie die Änderungen dokumentieren. – Besondere Leistungen: Leistungen außerhalb der Grundleistungen (z.B. Bestandsaufnahmen, SiGeKo) sind gesondert zu vergüten, wenn dies vereinbart ist.
Für Bauherren: Ansprüche gegen den Architekten
Der Architekt schuldet als Werkerfolg eine dauerhaft genehmigungsfähige, mangelfreie Planung und – bei beauftragter Leistungsphase 8 – eine Bauüberwachung, die typische Fehlerquellen im Blick behält. Realisiert sich ein Planungsfehler im Bauwerk, haftet der Architekt auf Schadensersatz. Bauunternehmer und Architekt haften für denselben Baumangel häufig als Gesamtschuldner – der Bauherr kann sich den solventeren Schuldner aussuchen.
Kostenüberschreitung und Bausummengarantie
Überschreitet das Projekt den vereinbarten Kostenrahmen deutlich, kommen Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Kostenermittlung oder unterlassener Kostenkontrolle in Betracht. Entscheidend ist, ob eine Beschaffenheitsvereinbarung über die Baukosten getroffen wurde. Wir prüfen Vertrag, Kostenermittlungen (DIN 276) und Korrespondenz und beziffern den ersatzfähigen Schaden.
Verjährung im Architektenrecht
Mängelansprüche gegen den Architekten verjähren in fünf Jahren ab Abnahme der Architektenleistung. Bei beauftragter Leistungsphase 9 liegt diese unter Umständen erst Jahre nach der Bauwerksabnahme. Für Planer heißt das: Das Haftungsrisiko läuft lange nach; für Bauherren: Auch „alte" Fälle sind oft noch nicht verloren.

Ihr Ansprechpartner
RA Tom Steger
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Verwandte Themen
Gut zu wissen
Mängelansprüche gegen den Architekten verjähren in fünf Jahren ab Abnahme der Architektenleistung – die bei beauftragter Leistungsphase 9 erst Jahre nach der Bauwerksabnahme liegt.
Häufige Fragen
Fragen zu diesem Thema
Weitere Fragen? Wir beraten Sie gerne persönlich.
Kann ich als Architekt mehr Honorar verlangen, als vereinbart wurde?
Haftet der Architekt oder der Bauunternehmer für den Baumangel?
Was kann ich tun, wenn mein Architekt das Budget massiv überschritten hat?
Was passiert mit den Plänen, wenn ich den Architekten kündige?
Kontakt
Konflikt um Planung oder Honorar? Klären Sie Ihre Ansprüche.
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht in Nürnberg – Honorar, Haftung, Vertragsgestaltung.
Architektenrecht Nürnberg – Honorar, Haftung und Planungsfehler
Architekten und Ingenieure haften für Planungs- und Überwachungsfehler – und haben gleichzeitig starke Honoraransprüche. Wir vertreten Bauherren und Planer bei Honorarstreitigkeiten, Haftungsfragen und Vertragsgestaltung. Typische Mandate: HOAI-Honorar durchsetzen, Planungsfehler geltend machen, Haftungsverteidigung, Kostenüberschreitung, Herausgabe von Plänen.
Honorarrecht: HOAI und Vertragsfreiheit
Die HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) regelt die Mindestsätze für Planungsleistungen. Seit dem EuGH-Urteil 2019 sind die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze EU-rechtlich nicht mehr zwingend – aber sie bleiben ein wichtiger Orientierungsrahmen. Für Architekten bedeutet das: – Honorarvereinbarungen unterhalb der HOAI-Mindestsätze sind grundsätzlich möglich, aber riskant – Fehlt eine wirksame Honorarvereinbarung, kann der Basishonorarsatz der HOAI gelten – Bei geänderten oder zusätzlichen Leistungen entstehen zusätzliche Honoraransprüche
Für Architekten: Honorar durchsetzen
In drei Konstellationen können Architekten mehr Honorar verlangen als vereinbart: – Keine wirksame Honorarvereinbarung: Wenn keine Vereinbarung in Textform existiert, gilt der Basishonorarsatz der HOAI – der über einer zu niedrig vereinbarten Pauschale liegen kann. – Geänderte oder zusätzliche Leistungen: Der Bauherr ändert die Planung, verlangt Umplanungen oder zusätzliche Varianten – das begründet zusätzliche Honoraransprüche, wenn Sie die Änderungen dokumentieren. – Besondere Leistungen: Leistungen außerhalb der Grundleistungen (z.B. Bestandsaufnahmen, SiGeKo) sind gesondert zu vergüten, wenn dies vereinbart ist.
Für Bauherren: Ansprüche gegen den Architekten
Der Architekt schuldet als Werkerfolg eine dauerhaft genehmigungsfähige, mangelfreie Planung und – bei beauftragter Leistungsphase 8 – eine Bauüberwachung, die typische Fehlerquellen im Blick behält. Realisiert sich ein Planungsfehler im Bauwerk, haftet der Architekt auf Schadensersatz. Bauunternehmer und Architekt haften für denselben Baumangel häufig als Gesamtschuldner – der Bauherr kann sich den solventeren Schuldner aussuchen.
Kostenüberschreitung und Bausummengarantie
Überschreitet das Projekt den vereinbarten Kostenrahmen deutlich, kommen Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Kostenermittlung oder unterlassener Kostenkontrolle in Betracht. Entscheidend ist, ob eine Beschaffenheitsvereinbarung über die Baukosten getroffen wurde. Wir prüfen Vertrag, Kostenermittlungen (DIN 276) und Korrespondenz und beziffern den ersatzfähigen Schaden.
Verjährung im Architektenrecht
Mängelansprüche gegen den Architekten verjähren in fünf Jahren ab Abnahme der Architektenleistung. Bei beauftragter Leistungsphase 9 liegt diese unter Umständen erst Jahre nach der Bauwerksabnahme. Für Planer heißt das: Das Haftungsrisiko läuft lange nach; für Bauherren: Auch „alte" Fälle sind oft noch nicht verloren.

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In drei Konstellationen können Architekten mehr Honorar verlangen als vereinbart: – Keine wirksame Honorarvereinbarung: Wenn keine Vereinbarung in Textform existiert, gilt der Basishonorarsatz der HOAI – der über einer zu niedrig vereinbarten Pauschale liegen kann. – Geänderte oder zusätzliche Leistungen: Der Bauherr ändert die Planung, verlangt Umplanungen oder zusätzliche Varianten – das begründet zusätzliche Honoraransprüche, wenn Sie die Änderungen dokumentieren. – Besondere Leistungen: Leistungen außerhalb der Grundleistungen (z.B. Bestandsaufnahmen, SiGeKo) sind gesondert zu vergüten, wenn dies vereinbart ist.
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Kostenüberschreitung und Bausummengarantie
Überschreitet das Projekt den vereinbarten Kostenrahmen deutlich, kommen Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Kostenermittlung oder unterlassener Kostenkontrolle in Betracht. Entscheidend ist, ob eine Beschaffenheitsvereinbarung über die Baukosten getroffen wurde. Wir prüfen Vertrag, Kostenermittlungen (DIN 276) und Korrespondenz und beziffern den ersatzfähigen Schaden.
Verjährung im Architektenrecht
Mängelansprüche gegen den Architekten verjähren in fünf Jahren ab Abnahme der Architektenleistung. Bei beauftragter Leistungsphase 9 liegt diese unter Umständen erst Jahre nach der Bauwerksabnahme. Für Planer heißt das: Das Haftungsrisiko läuft lange nach; für Bauherren: Auch „alte" Fälle sind oft noch nicht verloren.

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