Architektenrecht Nürnberg – Honorar, Haftung und Planungsfehler

Architekten und Ingenieure haften für Planungs- und Überwachungsfehler – und haben gleichzeitig starke Honoraransprüche. Wir vertreten Bauherren und Planer bei Honorarstreitigkeiten, Haftungsfragen und Vertragsgestaltung. Typische Mandate: HOAI-Honorar durchsetzen, Planungsfehler geltend machen, Haftungsverteidigung, Kostenüberschreitung, Herausgabe von Plänen.

Honorarrecht: HOAI und Vertragsfreiheit

Die HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) regelt die Mindestsätze für Planungsleistungen. Seit dem EuGH-Urteil 2019 sind die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze EU-rechtlich nicht mehr zwingend – aber sie bleiben ein wichtiger Orientierungsrahmen. Für Architekten bedeutet das: – Honorarvereinbarungen unterhalb der HOAI-Mindestsätze sind grundsätzlich möglich, aber riskant – Fehlt eine wirksame Honorarvereinbarung, kann der Basishonorarsatz der HOAI gelten – Bei geänderten oder zusätzlichen Leistungen entstehen zusätzliche Honoraransprüche

Für Architekten: Honorar durchsetzen

In drei Konstellationen können Architekten mehr Honorar verlangen als vereinbart: – Keine wirksame Honorarvereinbarung: Wenn keine Vereinbarung in Textform existiert, gilt der Basishonorarsatz der HOAI – der über einer zu niedrig vereinbarten Pauschale liegen kann. – Geänderte oder zusätzliche Leistungen: Der Bauherr ändert die Planung, verlangt Umplanungen oder zusätzliche Varianten – das begründet zusätzliche Honoraransprüche, wenn Sie die Änderungen dokumentieren. – Besondere Leistungen: Leistungen außerhalb der Grundleistungen (z.B. Bestandsaufnahmen, SiGeKo) sind gesondert zu vergüten, wenn dies vereinbart ist.

Für Bauherren: Ansprüche gegen den Architekten

Der Architekt schuldet als Werkerfolg eine dauerhaft genehmigungsfähige, mangelfreie Planung und – bei beauftragter Leistungsphase 8 – eine Bauüberwachung, die typische Fehlerquellen im Blick behält. Realisiert sich ein Planungsfehler im Bauwerk, haftet der Architekt auf Schadensersatz. Bauunternehmer und Architekt haften für denselben Baumangel häufig als Gesamtschuldner – der Bauherr kann sich den solventeren Schuldner aussuchen.

Kostenüberschreitung und Bausummengarantie

Überschreitet das Projekt den vereinbarten Kostenrahmen deutlich, kommen Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Kostenermittlung oder unterlassener Kostenkontrolle in Betracht. Entscheidend ist, ob eine Beschaffenheitsvereinbarung über die Baukosten getroffen wurde. Wir prüfen Vertrag, Kostenermittlungen (DIN 276) und Korrespondenz und beziffern den ersatzfähigen Schaden.

Verjährung im Architektenrecht

Mängelansprüche gegen den Architekten verjähren in fünf Jahren ab Abnahme der Architektenleistung. Bei beauftragter Leistungsphase 9 liegt diese unter Umständen erst Jahre nach der Bauwerksabnahme. Für Planer heißt das: Das Haftungsrisiko läuft lange nach; für Bauherren: Auch „alte" Fälle sind oft noch nicht verloren.

RA Tom Steger

Ihr Ansprechpartner

RA Tom Steger

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Verwandte Themen

Baumängel & Gewährleistung

Ansprüche durchsetzen

Selbstständiges Beweisverfahren

Beweise sichern, Verjährung hemmen

Werklohn & Honorarforderungen

Forderungen durchsetzen

Gut zu wissen

Mängelansprüche gegen den Architekten verjähren in fünf Jahren ab Abnahme der Architektenleistung – die bei beauftragter Leistungsphase 9 erst Jahre nach der Bauwerksabnahme liegt.

Häufige Fragen

Fragen zu diesem Thema

Weitere Fragen? Wir beraten Sie gerne persönlich.

Kann ich als Architekt mehr Honorar verlangen, als vereinbart wurde?

Haftet der Architekt oder der Bauunternehmer für den Baumangel?

Was kann ich tun, wenn mein Architekt das Budget massiv überschritten hat?

Was passiert mit den Plänen, wenn ich den Architekten kündige?

Kontakt

Konflikt um Planung oder Honorar? Klären Sie Ihre Ansprüche.

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht in Nürnberg – Honorar, Haftung, Vertragsgestaltung.

Architektenrecht Nürnberg – Honorar, Haftung und Planungsfehler

Architekten und Ingenieure haften für Planungs- und Überwachungsfehler – und haben gleichzeitig starke Honoraransprüche. Wir vertreten Bauherren und Planer bei Honorarstreitigkeiten, Haftungsfragen und Vertragsgestaltung. Typische Mandate: HOAI-Honorar durchsetzen, Planungsfehler geltend machen, Haftungsverteidigung, Kostenüberschreitung, Herausgabe von Plänen.

Honorarrecht: HOAI und Vertragsfreiheit

Die HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) regelt die Mindestsätze für Planungsleistungen. Seit dem EuGH-Urteil 2019 sind die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze EU-rechtlich nicht mehr zwingend – aber sie bleiben ein wichtiger Orientierungsrahmen. Für Architekten bedeutet das: – Honorarvereinbarungen unterhalb der HOAI-Mindestsätze sind grundsätzlich möglich, aber riskant – Fehlt eine wirksame Honorarvereinbarung, kann der Basishonorarsatz der HOAI gelten – Bei geänderten oder zusätzlichen Leistungen entstehen zusätzliche Honoraransprüche

Für Architekten: Honorar durchsetzen

In drei Konstellationen können Architekten mehr Honorar verlangen als vereinbart: – Keine wirksame Honorarvereinbarung: Wenn keine Vereinbarung in Textform existiert, gilt der Basishonorarsatz der HOAI – der über einer zu niedrig vereinbarten Pauschale liegen kann. – Geänderte oder zusätzliche Leistungen: Der Bauherr ändert die Planung, verlangt Umplanungen oder zusätzliche Varianten – das begründet zusätzliche Honoraransprüche, wenn Sie die Änderungen dokumentieren. – Besondere Leistungen: Leistungen außerhalb der Grundleistungen (z.B. Bestandsaufnahmen, SiGeKo) sind gesondert zu vergüten, wenn dies vereinbart ist.

Für Bauherren: Ansprüche gegen den Architekten

Der Architekt schuldet als Werkerfolg eine dauerhaft genehmigungsfähige, mangelfreie Planung und – bei beauftragter Leistungsphase 8 – eine Bauüberwachung, die typische Fehlerquellen im Blick behält. Realisiert sich ein Planungsfehler im Bauwerk, haftet der Architekt auf Schadensersatz. Bauunternehmer und Architekt haften für denselben Baumangel häufig als Gesamtschuldner – der Bauherr kann sich den solventeren Schuldner aussuchen.

Kostenüberschreitung und Bausummengarantie

Überschreitet das Projekt den vereinbarten Kostenrahmen deutlich, kommen Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Kostenermittlung oder unterlassener Kostenkontrolle in Betracht. Entscheidend ist, ob eine Beschaffenheitsvereinbarung über die Baukosten getroffen wurde. Wir prüfen Vertrag, Kostenermittlungen (DIN 276) und Korrespondenz und beziffern den ersatzfähigen Schaden.

Verjährung im Architektenrecht

Mängelansprüche gegen den Architekten verjähren in fünf Jahren ab Abnahme der Architektenleistung. Bei beauftragter Leistungsphase 9 liegt diese unter Umständen erst Jahre nach der Bauwerksabnahme. Für Planer heißt das: Das Haftungsrisiko läuft lange nach; für Bauherren: Auch „alte" Fälle sind oft noch nicht verloren.

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Haftet der Architekt oder der Bauunternehmer für den Baumangel?

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Für Bauherren: Ansprüche gegen den Architekten

Der Architekt schuldet als Werkerfolg eine dauerhaft genehmigungsfähige, mangelfreie Planung und – bei beauftragter Leistungsphase 8 – eine Bauüberwachung, die typische Fehlerquellen im Blick behält. Realisiert sich ein Planungsfehler im Bauwerk, haftet der Architekt auf Schadensersatz. Bauunternehmer und Architekt haften für denselben Baumangel häufig als Gesamtschuldner – der Bauherr kann sich den solventeren Schuldner aussuchen.

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Überschreitet das Projekt den vereinbarten Kostenrahmen deutlich, kommen Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Kostenermittlung oder unterlassener Kostenkontrolle in Betracht. Entscheidend ist, ob eine Beschaffenheitsvereinbarung über die Baukosten getroffen wurde. Wir prüfen Vertrag, Kostenermittlungen (DIN 276) und Korrespondenz und beziffern den ersatzfähigen Schaden.

Verjährung im Architektenrecht

Mängelansprüche gegen den Architekten verjähren in fünf Jahren ab Abnahme der Architektenleistung. Bei beauftragter Leistungsphase 9 liegt diese unter Umständen erst Jahre nach der Bauwerksabnahme. Für Planer heißt das: Das Haftungsrisiko läuft lange nach; für Bauherren: Auch „alte" Fälle sind oft noch nicht verloren.

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