Bauträgervertrag prüfen lassen – Ihr Anwalt in Nürnberg
Der Bauträgervertrag ist das komplexeste Dokument im privaten Immobilienerwerb. Er regelt Zahlungsplan, Baubeschreibung, Abnahme und Mängelrechte – und enthält häufig Klauseln, die Käufer benachteiligen. Wir prüfen Ihren Vertrag vor dem Notartermin. Typische Mandate: Vertragscheck vor Unterzeichnung, Mängel nach Abnahme, Insolvenz des Bauträgers, Zahlungsplan-Streit.
Der Zahlungsplan: Was die MaBV erlaubt – und was nicht
Der Zahlungsplan im Bauträgervertrag ist durch die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) streng reguliert. Zahlungen dürfen nur in bestimmten Raten und nur gegen Sicherheiten geleistet werden. Typische Verstöße gegen die MaBV: – Vorauszahlungen vor Baubeginn ohne ausreichende Absicherung – Raten, die den tatsächlichen Baufortschritt übersteigen – Fehlende oder unzureichende Bürgschaft des Bauträgers – Schlussrate vor vollständiger Fertigstellung und Abnahme
Die Baubeschreibung: Ihr Haus steht auf Papier
Die Baubeschreibung definiert, was Sie kaufen. Vage Formulierungen wie „gleichwertige Materialien" oder „nach Wahl des Bauträgers" geben dem Bauträger erheblichen Spielraum. Wir prüfen: – Sind Materialien und Ausstattung konkret und verbindlich beschrieben? – Sind Änderungsvorbehalte des Bauträgers auf das notwendige Minimum begrenzt? – Sind Fertigstellungstermin und Vertragsstrafe bei Verzögerung geregelt? – Entspricht die Baubeschreibung den aktuellen Energiestandards (GEG)?
Die Abnahme: die kritischste Weiche des gesamten Projekts
Mit der Abnahme wechselt die Beweislast: Vor der Abnahme muss der Bauträger beweisen, dass das Werk mangelfrei ist; danach müssen Sie als Käufer beweisen, dass ein Mangel bereits bei Abnahme vorhanden war. Unsere Empfehlungen: – Nehmen Sie nie allein ab – ziehen Sie einen Sachverständigen oder uns hinzu. – Erstellen Sie ein detailliertes Abnahmeprotokoll mit allen festgestellten Mängeln. – Verweigern Sie die Abnahme bei wesentlichen Mängeln – das ist Ihr gutes Recht. – Behalten Sie die Schlussrate bis zur vollständigen Mängelbeseitigung ein.
Insolvenz des Bauträgers: das Risiko, das keiner einpreist
Geht der Bauträger während des Baus insolvent, sind Ihre Anzahlungen verloren – es sei denn, Sie haben eine MaBV-konforme Absicherung. Wir prüfen Ihre Absicherung und helfen bei der Anmeldung von Forderungen beim Insolvenzverwalter sowie bei der Suche nach einem Nachfolgeunternehmen zur Fertigstellung.

Ihr Ansprechpartner
RA Tom Steger
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Verwandte Themen
Gut zu wissen
Die Abnahme ist die wichtigste Weiche im Bauträgerprojekt: Ab diesem Zeitpunkt trägt der Käufer die Beweislast für Mängel. Nehmen Sie nie ohne anwaltliche Begleitung oder Sachverständigen ab.
Häufige Fragen
Fragen zu diesem Thema
Weitere Fragen? Wir beraten Sie gerne persönlich.
Wann sollte ich den Bauträgervertrag prüfen lassen?
Darf ich die Abnahme verweigern?
Was passiert, wenn der Bauträger den Fertigstellungstermin nicht einhält?
Wie lange gilt die Gewährleistung beim Bauträgervertrag?
Kontakt
Bauträgervertrag unterschreiben? Erst prüfen, dann kaufen.
Fachanwalt für Immobilienrecht in Nürnberg – Vertragsprüfung, MaBV, Abnahme.
Bauträgervertrag prüfen lassen – Ihr Anwalt in Nürnberg
Der Bauträgervertrag ist das komplexeste Dokument im privaten Immobilienerwerb. Er regelt Zahlungsplan, Baubeschreibung, Abnahme und Mängelrechte – und enthält häufig Klauseln, die Käufer benachteiligen. Wir prüfen Ihren Vertrag vor dem Notartermin. Typische Mandate: Vertragscheck vor Unterzeichnung, Mängel nach Abnahme, Insolvenz des Bauträgers, Zahlungsplan-Streit.
Der Zahlungsplan: Was die MaBV erlaubt – und was nicht
Der Zahlungsplan im Bauträgervertrag ist durch die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) streng reguliert. Zahlungen dürfen nur in bestimmten Raten und nur gegen Sicherheiten geleistet werden. Typische Verstöße gegen die MaBV: – Vorauszahlungen vor Baubeginn ohne ausreichende Absicherung – Raten, die den tatsächlichen Baufortschritt übersteigen – Fehlende oder unzureichende Bürgschaft des Bauträgers – Schlussrate vor vollständiger Fertigstellung und Abnahme
Die Baubeschreibung: Ihr Haus steht auf Papier
Die Baubeschreibung definiert, was Sie kaufen. Vage Formulierungen wie „gleichwertige Materialien" oder „nach Wahl des Bauträgers" geben dem Bauträger erheblichen Spielraum. Wir prüfen: – Sind Materialien und Ausstattung konkret und verbindlich beschrieben? – Sind Änderungsvorbehalte des Bauträgers auf das notwendige Minimum begrenzt? – Sind Fertigstellungstermin und Vertragsstrafe bei Verzögerung geregelt? – Entspricht die Baubeschreibung den aktuellen Energiestandards (GEG)?
Die Abnahme: die kritischste Weiche des gesamten Projekts
Mit der Abnahme wechselt die Beweislast: Vor der Abnahme muss der Bauträger beweisen, dass das Werk mangelfrei ist; danach müssen Sie als Käufer beweisen, dass ein Mangel bereits bei Abnahme vorhanden war. Unsere Empfehlungen: – Nehmen Sie nie allein ab – ziehen Sie einen Sachverständigen oder uns hinzu. – Erstellen Sie ein detailliertes Abnahmeprotokoll mit allen festgestellten Mängeln. – Verweigern Sie die Abnahme bei wesentlichen Mängeln – das ist Ihr gutes Recht. – Behalten Sie die Schlussrate bis zur vollständigen Mängelbeseitigung ein.
Insolvenz des Bauträgers: das Risiko, das keiner einpreist
Geht der Bauträger während des Baus insolvent, sind Ihre Anzahlungen verloren – es sei denn, Sie haben eine MaBV-konforme Absicherung. Wir prüfen Ihre Absicherung und helfen bei der Anmeldung von Forderungen beim Insolvenzverwalter sowie bei der Suche nach einem Nachfolgeunternehmen zur Fertigstellung.

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Mit der Abnahme wechselt die Beweislast: Vor der Abnahme muss der Bauträger beweisen, dass das Werk mangelfrei ist; danach müssen Sie als Käufer beweisen, dass ein Mangel bereits bei Abnahme vorhanden war. Unsere Empfehlungen: – Nehmen Sie nie allein ab – ziehen Sie einen Sachverständigen oder uns hinzu. – Erstellen Sie ein detailliertes Abnahmeprotokoll mit allen festgestellten Mängeln. – Verweigern Sie die Abnahme bei wesentlichen Mängeln – das ist Ihr gutes Recht. – Behalten Sie die Schlussrate bis zur vollständigen Mängelbeseitigung ein.
Insolvenz des Bauträgers: das Risiko, das keiner einpreist
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