WEG-Beschluss anfechten – was tun? Ihr Anwalt in Nürnberg hilft
Rechtswidrige Beschlüsse der Eigentümerversammlung können angefochten werden – aber nur innerhalb von einem Monat nach der Versammlung. Wir prüfen Ihre Anfechtungschancen und vertreten Sie vor dem Amtsgericht. Typische Mandate: Formfehler bei der Einladung, inhaltlich rechtswidrige Beschlüsse, Stimmrechtsmissbrauch.
Anfechtbar oder nichtig? Der entscheidende Unterschied
Das WEG-Recht unterscheidet zwischen anfechtbaren und nichtigen Beschlüssen. Anfechtbare Beschlüsse sind zunächst wirksam und müssen aktiv angefochten werden – innerhalb der Monatsfrist. Nichtige Beschlüsse sind von Anfang an unwirksam und können jederzeit geltend gemacht werden. Die Abgrenzung ist im Einzelfall schwierig und sollte anwaltlich geprüft werden.
Typische Anfechtungsgründe aus der Praxis
– Formfehler: Zu kurze Einladungsfrist (weniger als 2 Wochen), fehlende oder unvollständige Tagesordnung, falsche Ladungsadresse – Beschlussfähigkeit: Versammlung war nicht beschlussfähig (weniger als die Hälfte der Miteigentumsanteile vertreten) – Stimmrechtsmissbrauch: Stimmrechtsausschluss missachtet, Stimmen zu Unrecht gezählt oder nicht gezählt – Inhaltliche Rechtswidrigkeit: Beschluss verstößt gegen Gesetz, Gemeinschaftsordnung oder ordnungsmäßige Verwaltung
Die Anfechtungsklage: Ablauf und Kosten
Die Anfechtungsklage ist beim Amtsgericht am Ort der Anlage einzureichen – in der Regel das Amtsgericht Nürnberg oder Schwabach. Beklagte ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (vertreten durch den Verwalter). Der Streitwert richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers an der Aufhebung des Beschlusses.
Was passiert nach einer erfolgreichen Anfechtung?
Das Gericht hebt den Beschluss auf – er gilt als von Anfang an nicht gefasst. Die Gemeinschaft muss dann erneut über die Maßnahme beschließen, diesmal ordnungsgemäß. Bereits vollzogene Maßnahmen können unter Umständen rückabgewickelt werden.

Ihr Ansprechpartner
RA Tom Steger
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Verwandte Themen
Gut zu wissen
Die Anfechtungsfrist beträgt nur einen Monat ab Beschlussfassung (§ 45 WEG). Nach Ablauf ist eine Anfechtung ausgeschlossen – auch bei klarer Rechtswidrigkeit.
Häufige Fragen
Fragen zu diesem Thema
Weitere Fragen? Wir beraten Sie gerne persönlich.
Wie lange habe ich Zeit, einen WEG-Beschluss anzufechten?
Wer zahlt die Kosten eines WEG-Rechtsstreits?
Kann ich einen Beschluss auch außerhalb der Monatsfrist angreifen?
Muss ich alle anderen Eigentümer informieren?
Kontakt
Rechtswidriger WEG-Beschluss? Handeln Sie innerhalb der Monatsfrist.
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in Nürnberg – Anfechtung, Fristwahrung, Vertretung.
WEG-Beschluss anfechten – was tun? Ihr Anwalt in Nürnberg hilft
Rechtswidrige Beschlüsse der Eigentümerversammlung können angefochten werden – aber nur innerhalb von einem Monat nach der Versammlung. Wir prüfen Ihre Anfechtungschancen und vertreten Sie vor dem Amtsgericht. Typische Mandate: Formfehler bei der Einladung, inhaltlich rechtswidrige Beschlüsse, Stimmrechtsmissbrauch.
Anfechtbar oder nichtig? Der entscheidende Unterschied
Das WEG-Recht unterscheidet zwischen anfechtbaren und nichtigen Beschlüssen. Anfechtbare Beschlüsse sind zunächst wirksam und müssen aktiv angefochten werden – innerhalb der Monatsfrist. Nichtige Beschlüsse sind von Anfang an unwirksam und können jederzeit geltend gemacht werden. Die Abgrenzung ist im Einzelfall schwierig und sollte anwaltlich geprüft werden.
Typische Anfechtungsgründe aus der Praxis
– Formfehler: Zu kurze Einladungsfrist (weniger als 2 Wochen), fehlende oder unvollständige Tagesordnung, falsche Ladungsadresse – Beschlussfähigkeit: Versammlung war nicht beschlussfähig (weniger als die Hälfte der Miteigentumsanteile vertreten) – Stimmrechtsmissbrauch: Stimmrechtsausschluss missachtet, Stimmen zu Unrecht gezählt oder nicht gezählt – Inhaltliche Rechtswidrigkeit: Beschluss verstößt gegen Gesetz, Gemeinschaftsordnung oder ordnungsmäßige Verwaltung
Die Anfechtungsklage: Ablauf und Kosten
Die Anfechtungsklage ist beim Amtsgericht am Ort der Anlage einzureichen – in der Regel das Amtsgericht Nürnberg oder Schwabach. Beklagte ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (vertreten durch den Verwalter). Der Streitwert richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers an der Aufhebung des Beschlusses.
Was passiert nach einer erfolgreichen Anfechtung?
Das Gericht hebt den Beschluss auf – er gilt als von Anfang an nicht gefasst. Die Gemeinschaft muss dann erneut über die Maßnahme beschließen, diesmal ordnungsgemäß. Bereits vollzogene Maßnahmen können unter Umständen rückabgewickelt werden.

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Das WEG-Recht unterscheidet zwischen anfechtbaren und nichtigen Beschlüssen. Anfechtbare Beschlüsse sind zunächst wirksam und müssen aktiv angefochten werden – innerhalb der Monatsfrist. Nichtige Beschlüsse sind von Anfang an unwirksam und können jederzeit geltend gemacht werden. Die Abgrenzung ist im Einzelfall schwierig und sollte anwaltlich geprüft werden.
Typische Anfechtungsgründe aus der Praxis
– Formfehler: Zu kurze Einladungsfrist (weniger als 2 Wochen), fehlende oder unvollständige Tagesordnung, falsche Ladungsadresse – Beschlussfähigkeit: Versammlung war nicht beschlussfähig (weniger als die Hälfte der Miteigentumsanteile vertreten) – Stimmrechtsmissbrauch: Stimmrechtsausschluss missachtet, Stimmen zu Unrecht gezählt oder nicht gezählt – Inhaltliche Rechtswidrigkeit: Beschluss verstößt gegen Gesetz, Gemeinschaftsordnung oder ordnungsmäßige Verwaltung
Die Anfechtungsklage: Ablauf und Kosten
Die Anfechtungsklage ist beim Amtsgericht am Ort der Anlage einzureichen – in der Regel das Amtsgericht Nürnberg oder Schwabach. Beklagte ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (vertreten durch den Verwalter). Der Streitwert richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers an der Aufhebung des Beschlusses.
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