Probleme mit der Hausverwaltung – was tun? Ihr Anwalt in Nürnberg hilft

Untätige oder pflichtwidrige Hausverwaltungen sind ein häufiges Problem in Eigentümergemeinschaften. Wir helfen bei Abberufung, Schadensersatz und der Durchsetzung Ihrer Eigentümerrechte – außergerichtlich und vor dem Amtsgericht Nürnberg. Typische Mandate: Untätige Verwaltung, eigenmächtige Auftragsvergaben, Belegeinsicht verweigert, Abberufung und Neubestellung.

Die Kernpflichten des WEG-Verwalters

Der Verwalter ist das geschäftsführende Organ der Eigentümergemeinschaft. Seine zentralen Pflichten nach § 27 WEG umfassen: – Beschlüsse umsetzen: Gefasste Beschlüsse der Eigentümerversammlung sind unverzüglich und vollständig auszuführen. – Instandhaltung und Instandsetzung: Notwendige Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum einleiten – bei Dringlichkeit auch ohne Beschluss. – Hausgelder einziehen: Rückstände konsequent mahnen und gerichtlich durchsetzen. – Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan: Fristgerecht und ordnungsgemäß erstellen und der Versammlung vorlegen. – Belegeinsicht gewähren: Jedem Eigentümer auf Verlangen Einsicht in alle Verwaltungsunterlagen ermöglichen. – Vermögensbericht: Seit der WEG-Reform 2020 jährlich einen Vermögensbericht mit Darstellung der Rücklagen vorlegen (§ 28 Abs. 4 WEG).

Stufenplan: So gehen Sie gegen eine untätige Verwaltung vor

– Schriftliche Aufforderung mit Frist: Konkrete Pflicht benennen, angemessene Frist setzen – per Einwurfeinschreiben oder anwaltlich. Das erhöht die Reaktionsquote erheblich und dokumentiert den Verzug. – Einberufung einer Eigentümerversammlung: Mehr als ein Viertel der Eigentümer kann die Einberufung erzwingen (§ 24 Abs. 2 WEG). Auf der Tagesordnung: Weisungsbeschlüsse, Abberufung, Neubestellung. – Abberufung und Vertragskündigung: Die Versammlung beschließt die Abberufung mit einfacher Mehrheit – jederzeit, ohne wichtigen Grund. Bei schweren Pflichtverletzungen zusätzlich fristlose Kündigung des Verwaltervertrags. – Gerichtliche Durchsetzung und Schadensersatz: Einzelne Eigentümer können ordnungsmäßige Verwaltung verlangen und auf Beschlussersetzung klagen. Pflichtverletzungen begründen Schadensersatzansprüche der Gemeinschaft.

Zertifizierter Verwalter: Ihr Anspruch auf Qualität

Seit dem 1. Dezember 2023 kann jeder Wohnungseigentümer als Teil ordnungsmäßiger Verwaltung die Bestellung eines zertifizierten Verwalters (§ 26a WEG) verlangen – mit IHK-Prüfung oder gleichgestellter Qualifikation. Ausnahmen gelten nur für kleine Selbstverwalter-Gemeinschaften. Erfüllt Ihr Verwalter die Anforderungen nicht, ist das ein zusätzlicher Hebel bei Wiederbestellung oder Neuauswahl.

Für Hausverwaltungen: rechtssicher verwalten

Wir sehen beide Seiten – und wissen deshalb, woran Verwaltungen scheitern und wie man es besser macht. Für Verwaltungen im Raum Nürnberg übernehmen wir: anfechtungsfeste Beschlussvorlagen und Versammlungsvorbereitung, Begleitung schwieriger Versammlungen, Verteidigung gegen Anfechtungsklagen, Hausgeldinkasso und die Gestaltung von Verwalterverträgen mit klaren Vergütungs- und Haftungsregeln.

RA Tom Steger

Ihr Ansprechpartner

RA Tom Steger

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Verwandte Themen

Beschlussanfechtung

Fristen und Voraussetzungen

Sonderumlage & Jahresabrechnung

Prüfen und anfechten

Bauliche Veränderungen

Zustimmung und Kosten

Gut zu wissen

Seit der WEG-Reform 2020 kann die Hausverwaltung jederzeit ohne wichtigen Grund abberufen werden (§ 26 Abs. 3 WEG). Der Verwaltervertrag endet dann spätestens sechs Monate später.

Häufige Fragen

Fragen zu diesem Thema

Weitere Fragen? Wir beraten Sie gerne persönlich.

Was tun, wenn die Hausverwaltung nicht reagiert?

Wie können wir unsere Hausverwaltung loswerden?

Haftet die Hausverwaltung für Schäden durch ihre Fehler?

Darf die Verwaltung Aufträge ohne Beschluss der Eigentümer vergeben?

Kontakt

Streit mit der Hausverwaltung? Setzen Sie Ihre Rechte durch.

Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in Nürnberg – Verwaltervertrag, Abberufung, Auskunft.

Probleme mit der Hausverwaltung – was tun? Ihr Anwalt in Nürnberg hilft

Untätige oder pflichtwidrige Hausverwaltungen sind ein häufiges Problem in Eigentümergemeinschaften. Wir helfen bei Abberufung, Schadensersatz und der Durchsetzung Ihrer Eigentümerrechte – außergerichtlich und vor dem Amtsgericht Nürnberg. Typische Mandate: Untätige Verwaltung, eigenmächtige Auftragsvergaben, Belegeinsicht verweigert, Abberufung und Neubestellung.

Die Kernpflichten des WEG-Verwalters

Der Verwalter ist das geschäftsführende Organ der Eigentümergemeinschaft. Seine zentralen Pflichten nach § 27 WEG umfassen: – Beschlüsse umsetzen: Gefasste Beschlüsse der Eigentümerversammlung sind unverzüglich und vollständig auszuführen. – Instandhaltung und Instandsetzung: Notwendige Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum einleiten – bei Dringlichkeit auch ohne Beschluss. – Hausgelder einziehen: Rückstände konsequent mahnen und gerichtlich durchsetzen. – Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan: Fristgerecht und ordnungsgemäß erstellen und der Versammlung vorlegen. – Belegeinsicht gewähren: Jedem Eigentümer auf Verlangen Einsicht in alle Verwaltungsunterlagen ermöglichen. – Vermögensbericht: Seit der WEG-Reform 2020 jährlich einen Vermögensbericht mit Darstellung der Rücklagen vorlegen (§ 28 Abs. 4 WEG).

Stufenplan: So gehen Sie gegen eine untätige Verwaltung vor

– Schriftliche Aufforderung mit Frist: Konkrete Pflicht benennen, angemessene Frist setzen – per Einwurfeinschreiben oder anwaltlich. Das erhöht die Reaktionsquote erheblich und dokumentiert den Verzug. – Einberufung einer Eigentümerversammlung: Mehr als ein Viertel der Eigentümer kann die Einberufung erzwingen (§ 24 Abs. 2 WEG). Auf der Tagesordnung: Weisungsbeschlüsse, Abberufung, Neubestellung. – Abberufung und Vertragskündigung: Die Versammlung beschließt die Abberufung mit einfacher Mehrheit – jederzeit, ohne wichtigen Grund. Bei schweren Pflichtverletzungen zusätzlich fristlose Kündigung des Verwaltervertrags. – Gerichtliche Durchsetzung und Schadensersatz: Einzelne Eigentümer können ordnungsmäßige Verwaltung verlangen und auf Beschlussersetzung klagen. Pflichtverletzungen begründen Schadensersatzansprüche der Gemeinschaft.

Zertifizierter Verwalter: Ihr Anspruch auf Qualität

Seit dem 1. Dezember 2023 kann jeder Wohnungseigentümer als Teil ordnungsmäßiger Verwaltung die Bestellung eines zertifizierten Verwalters (§ 26a WEG) verlangen – mit IHK-Prüfung oder gleichgestellter Qualifikation. Ausnahmen gelten nur für kleine Selbstverwalter-Gemeinschaften. Erfüllt Ihr Verwalter die Anforderungen nicht, ist das ein zusätzlicher Hebel bei Wiederbestellung oder Neuauswahl.

Für Hausverwaltungen: rechtssicher verwalten

Wir sehen beide Seiten – und wissen deshalb, woran Verwaltungen scheitern und wie man es besser macht. Für Verwaltungen im Raum Nürnberg übernehmen wir: anfechtungsfeste Beschlussvorlagen und Versammlungsvorbereitung, Begleitung schwieriger Versammlungen, Verteidigung gegen Anfechtungsklagen, Hausgeldinkasso und die Gestaltung von Verwalterverträgen mit klaren Vergütungs- und Haftungsregeln.

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Fristen und Voraussetzungen

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Prüfen und anfechten

Bauliche Veränderungen

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Gut zu wissen

Seit der WEG-Reform 2020 kann die Hausverwaltung jederzeit ohne wichtigen Grund abberufen werden (§ 26 Abs. 3 WEG). Der Verwaltervertrag endet dann spätestens sechs Monate später.

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Untätige oder pflichtwidrige Hausverwaltungen sind ein häufiges Problem in Eigentümergemeinschaften. Wir helfen bei Abberufung, Schadensersatz und der Durchsetzung Ihrer Eigentümerrechte – außergerichtlich und vor dem Amtsgericht Nürnberg. Typische Mandate: Untätige Verwaltung, eigenmächtige Auftragsvergaben, Belegeinsicht verweigert, Abberufung und Neubestellung.

Die Kernpflichten des WEG-Verwalters

Der Verwalter ist das geschäftsführende Organ der Eigentümergemeinschaft. Seine zentralen Pflichten nach § 27 WEG umfassen: – Beschlüsse umsetzen: Gefasste Beschlüsse der Eigentümerversammlung sind unverzüglich und vollständig auszuführen. – Instandhaltung und Instandsetzung: Notwendige Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum einleiten – bei Dringlichkeit auch ohne Beschluss. – Hausgelder einziehen: Rückstände konsequent mahnen und gerichtlich durchsetzen. – Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan: Fristgerecht und ordnungsgemäß erstellen und der Versammlung vorlegen. – Belegeinsicht gewähren: Jedem Eigentümer auf Verlangen Einsicht in alle Verwaltungsunterlagen ermöglichen. – Vermögensbericht: Seit der WEG-Reform 2020 jährlich einen Vermögensbericht mit Darstellung der Rücklagen vorlegen (§ 28 Abs. 4 WEG).

Stufenplan: So gehen Sie gegen eine untätige Verwaltung vor

– Schriftliche Aufforderung mit Frist: Konkrete Pflicht benennen, angemessene Frist setzen – per Einwurfeinschreiben oder anwaltlich. Das erhöht die Reaktionsquote erheblich und dokumentiert den Verzug. – Einberufung einer Eigentümerversammlung: Mehr als ein Viertel der Eigentümer kann die Einberufung erzwingen (§ 24 Abs. 2 WEG). Auf der Tagesordnung: Weisungsbeschlüsse, Abberufung, Neubestellung. – Abberufung und Vertragskündigung: Die Versammlung beschließt die Abberufung mit einfacher Mehrheit – jederzeit, ohne wichtigen Grund. Bei schweren Pflichtverletzungen zusätzlich fristlose Kündigung des Verwaltervertrags. – Gerichtliche Durchsetzung und Schadensersatz: Einzelne Eigentümer können ordnungsmäßige Verwaltung verlangen und auf Beschlussersetzung klagen. Pflichtverletzungen begründen Schadensersatzansprüche der Gemeinschaft.

Zertifizierter Verwalter: Ihr Anspruch auf Qualität

Seit dem 1. Dezember 2023 kann jeder Wohnungseigentümer als Teil ordnungsmäßiger Verwaltung die Bestellung eines zertifizierten Verwalters (§ 26a WEG) verlangen – mit IHK-Prüfung oder gleichgestellter Qualifikation. Ausnahmen gelten nur für kleine Selbstverwalter-Gemeinschaften. Erfüllt Ihr Verwalter die Anforderungen nicht, ist das ein zusätzlicher Hebel bei Wiederbestellung oder Neuauswahl.

Für Hausverwaltungen: rechtssicher verwalten

Wir sehen beide Seiten – und wissen deshalb, woran Verwaltungen scheitern und wie man es besser macht. Für Verwaltungen im Raum Nürnberg übernehmen wir: anfechtungsfeste Beschlussvorlagen und Versammlungsvorbereitung, Begleitung schwieriger Versammlungen, Verteidigung gegen Anfechtungsklagen, Hausgeldinkasso und die Gestaltung von Verwalterverträgen mit klaren Vergütungs- und Haftungsregeln.

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Seit der WEG-Reform 2020 kann die Hausverwaltung jederzeit ohne wichtigen Grund abberufen werden (§ 26 Abs. 3 WEG). Der Verwaltervertrag endet dann spätestens sechs Monate später.

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